Schadenfall

So verhalten Sie sich im Schadenfall richtig!

Anzeigepflicht

Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, muß jeder Schaden unverzüglich gemeldet werden. Rufen Sie uns daher sofort an oder senden uns ein Fax/Mail, wenn ein Schadenfall eingetreten ist. Wir sprechen mit Ihnen den Sachverhalt durch und senden Ihnen eine entsprechend vorausgefüllte Schadenanzeige zu.

Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung muss unverzüglich die Polizei informiert werden und dort unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen (Stehlgutliste) eingereicht werden.

Sollte ein Haftungsanspruch gegen Sie erhoben werden: Sie dürfen keine Schadenersatzforderungen anerkennen. Dies ist Aufgabe ihres Versicherers. Sie dürfen daher auch nicht eigenmächtig zahlen. Geben Sie dem (vermeintlich) Geschädigen nur den Namen Ihres Versicherungsunternehmens und ihre Versicherungsnummer.

Bei einem Wildschaden (Kfz-Kaskoversicherung) melden Sie dem Schaden unbedingt dem zuständigen Jäger.

Bei Rechtsschutzversicherungen stellt abweichend hiervon übrigens meist der Anwalt eine Deckungsanfrage beim Versicherungsunternehmen. Hier brauchen Sie daher oftmals im Vorwege nichts zu tun.

Auskunftspflicht

Senden Sie uns die von Ihnen ergänzte Schadenanzeige bitte sofort wieder zurück. Fügen Sie dieser idealerweise Bilder und -soweit bereits vorhanden- Anschaffungsrechnungen und Kostenvoranschläge bei. Sie sind gehalten, die Schadenfeststellung der Höhe und Art nach zu ermöglichen. Dazu gehört, im Rahmen des Zumutbaren, dass Sachverständige oder Schadensregulierer den Schaden besichtigen können, dass Teile an der Versicherer zur Begutachtung übersandt bzw. sonstige dienliche Auskünfte erteilt und ggf. Belege (Rechnungen, Serviceberichte etc.) vorgelegt werden.

Schadenminderungspflicht

Der Schaden ist zu mindern, heisst so klein wie möglich zu halten und dabei sind die Weisung des Versicherers zu befolgen. Soweit es die Umstände erlauben, sind solche Weisungen einzuholen.

Aufbewahrungspflicht

Beschädigte Teile sollten noch nicht entsorgt werden, damit sie überprüft werden können. Natürlich sind dem Grenzen gesetzt. Von Vorteil für den Versicherungsnehmer ist es, wenn er den Versicherer in sein geplantes Vorgehen zur Schadenbeseitigung mit einbezieht.

Schadenbild

Das Schadenbild muss bis zur Besichtigung durch den Versicherer, insofern eine solche verlangt wird, unverändert bleiben, es sei denn, dass

  • Sicherheitsgründe dagegen sprechen,
  • die Aufrechterhaltung des Betriebes dies erfordert,
  • Eingriffe den Schaden voraussichtlich mindern,
  • der Versicherer zugestimmt hat,
  • die Besichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach Eingang der ersten Schadenanzeige erfolgt.

Pflichtverletzung

Die Nichtbeachtung einer Obliegenheit kann unter Umständen den Versicherer von seiner Entschädigungspflicht befreien. Bitte beachten Sie daher ihre speziellen Pflichten in Ihrem Versicherungsvertrag. Wir klären Sie gerne darüber auf.

Unser Rat

Nutzen Sie unser Kontaktformular, um uns schnellstmöglich einen Schaden zu melden.

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